(1) Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld, die 1. nach § 6 Absatz 3 a des Fünften Buches in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 a des Fünften Buches von der Versicherungspflicht befreit sind, 2. nach §
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