§ 160 FGG
FNA: 315-1
Fassung vom: 20.05.1898
Außerkraft mit dem: 31.08.2009
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470 vom 12.03.2009

§ 160 FGG Berufung der Mitgliederversammlung

§ 160 Berufung der Mitgliederversammlung

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

1Im Falle des § 37 des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht vor der Verfügung, durch welche über das Verlangen, eine Mitgliederversammlung zu berufen, entschieden wird, soweit tunlich den Vorstand des Vereins hören. 2 Gegen die Verfügung findet die sofortige Beschwerde statt.