§ 14 b AdVermiG
FNA: 404-21
Fassung vom: 21.06.2021
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 21.06.2021

§ 14 b AdVermiG Strafvorschriften gegen Ersatzmuttervermittlung

§ 14 b Strafvorschriften gegen Ersatzmuttervermittlung

AdVermiG ( Adoptionsvermittlungsgesetz )

(1) Wer entgegen § 13 c Ersatzmuttervermittlung betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) 1Wer für eine Ersatzmuttervermittlung einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2Handelt der Täter gewerbs- oder geschäftsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden die Ersatzmutter und die Bestelleltern nicht bestraft.