§ 14 AdVermiG
FNA: 404-21
Fassung vom: 21.06.2021
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 21.06.2021

§ 14 AdVermiG Bußgeldvorschriften

§ 14 Bußgeldvorschriften

AdVermiG ( Adoptionsvermittlungsgesetz )

(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt oder 2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, oder § 13 d durch öffentliche Erklärungen a) Kinder zur Adoption oder Adoptionsbewerber, b) Kinder oder Dritte zu den in § 5 Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecken oder c) Ersatzmütter oder Bestelleltern sucht oder anbietet. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer 1. entgegen § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt und dadurch bewirkt, dass das Kind in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird, oder 2. gewerbs- oder geschäftsmäßig a) entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 1 eine Schwangere zu der Weggabe ihres Kindes bestimmt oder b) entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 2 einer Schwangeren zu der Weggabe ihres Kindes Hilfe leistet. (3)