(1) In Strafsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig zur Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision gegen die Urteile der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug sowie gegen die Urteile der Landgerichte im ersten Rechtszug, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. (2) Der Bundesgerichtshof entscheidet ferner über 1. Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in den in §
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