§ 130 FGG
FNA: 315-1
Fassung vom: 20.05.1898
Außerkraft mit dem: 31.08.2009
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470 vom 12.03.2009

§ 130 FGG Form der Eintragung, Bekanntmachung

§ 130 Form der Eintragung, Bekanntmachung

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) Jede Eintragung soll den Tag, an welchem sie erfolgt ist, angeben und mit der Unterschrift des zuständigen Beamten versehen werden. (2) 1Jede Eintragung soll demjenigen, welcher sie beantragt hat, bekanntgemacht werden. 2 Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden.