§ 13 b AdVermiG
FNA: 404-21
Fassung vom: 21.06.2021
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 21.06.2021

§ 13 b AdVermiG Ersatzmuttervermittlung

§ 13 b Ersatzmuttervermittlung

AdVermiG ( Adoptionsvermittlungsgesetz )

1Ersatzmuttervermittlung ist das Zusammenführen von Personen, die das aus einer Ersatzmutterschaft entstandene Kind annehmen oder in sonstiger Weise auf Dauer bei sich aufnehmen wollen (Bestelleltern), mit einer Frau, die zur Übernahme einer Ersatzmutterschaft bereit ist. 2Ersatzmuttervermittlung ist auch der Nachweis der Gelegenheit zu einer in § 13 a bezeichneten Vereinbarung.