§ 13 AdVermiG
FNA: 404-21
Fassung vom: 21.06.2021
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 21.06.2021

§ 13 AdVermiG Ausstattung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes

§ 13 Ausstattung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes

AdVermiG ( Adoptionsvermittlungsgesetz )

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sollen der zentralen Adoptionsstelle mindestens ein Kinderarzt oder Kinderpsychiater, ein Psychologe mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Kinderpsychologie und ein Jurist sowie Sozialpädagogen oder Sozialarbeiter mit mehrjähriger Berufserfahrung zur Verfügung stehen.