§ 129 FGG
FNA: 315-1
Fassung vom: 20.05.1898
Außerkraft mit dem: 31.08.2009
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470 vom 12.03.2009

§ 129 FGG Antragsrecht der Notare

§ 129 Antragsrecht der Notare

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

1Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung Verpflichteten die Eintragung zu beantragen. 2§ 29 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.