(1) 1Die Vorschriften des § 39 Abs. 1 in der Fassung des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 vom 20.02.1980 (BGBl. I S. 159) sind für neugeschaffenen Wohnraum anzuwenden, für den die öffentlichen Mittel erstmalig nach dem 30.04.1980 bewilligt werden. 2 Die Vorschriften des §
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