§ 111 II. WoBauG
FNA: 2330-2
Fassung vom: 19.08.1994
Außerkraft mit dem: 31.12.2001
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149 vom 19.06.2001

§ 111 II. WoBauG Überleitungsvorschriften für Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden sind

§ 111 Überleitungsvorschriften für Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden sind

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

Die Vorschriften des § 87a finden entsprechende Anwendung auf diejenigen mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Wohnungen, die nach dem 20.06.1948 bezugsfertig geworden sind und auf die dieses Gesetz nach § 4 nicht anzuwenden ist.