§ 106 d Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung
SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen prüfen die Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung.(2)
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