§ 10 AdVermiG
FNA: 404-21
Fassung vom: 21.06.2021
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 21.06.2021

§ 10 AdVermiG Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes

§ 10 Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes

AdVermiG ( Adoptionsvermittlungsgesetz )

(1) 1Die Adoptionsvermittlungsstelle hat die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes zu unterrichten, wenn ein Kind nicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der bei ihm durchgeführten Ermittlungen Adoptionsbewerbern mit dem Ziel der Adoption in Pflege gegeben werden kann. 2Die Unterrichtung ist nicht erforderlich, wenn bei Fristablauf sichergestellt ist, dass das Kind in Adoptionspflege gegeben wird. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Adoptionsbewerber, bei denen Ermittlungen durchgeführt wurden, bereit und geeignet sind, ein schwer vermittelbares Kind aufzunehmen, sofern die Adoptionsbewerber der Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle zustimmen. (3)