Streitig ist, ob der Kläger im Jahr 2005 einen Anspruch auf Kindergeld für seinen Sohn C. R., geb. am 29. September 1982, hat.
Der Sohn des Klägers C. R. studierte im Jahr 2005 Informatik und Ingenieurwissenschaften an der Fachhochschule K. Bis einschließlich Mai 2005 erhielt der Kläger für seinen Sohn Kindergeld, die weitere Zahlung wurde auf Wunsch des Klägers ausgesetzt, da - so der Kläger in seinem Schreiben vom 24. Februar 2005 - noch nicht abzusehen sei, ob das Einkommen seines Sohnes die Grenze von 7.680,00 EUR überschreiten werde.
Am 26. April 2006 legte der Kläger eine Erklärung zu den Einkünften und Bezügen seines Sohnes für das abgelaufene Kalenderjahr 2005 vor.
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