Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden bis zum 1. Juli 2004 der Beklagten und danach der Klägerin auferlegt.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Klägerin hielt sich von etwa 1992 in Deutschland auf und war bis Oktober 2000 erwerbstätig. Sie hat inzwischen in Serbien wieder geheiratet und keinen Wohnsitz mehr im Inland.
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