Vergütung des Berufsbetreuers nach Ablauf der Bestellung
LG Koblenz, Beschluss vom 11.01.2005 - Aktenzeichen 2 T 20/05 - Aktenzeichen 2 T 21/05
DRsp Nr. 2006/10724
Vergütung des Berufsbetreuers nach Ablauf der Bestellung
»Tritt infolge verzögerter Bearbeitung des Verfahrens durch das Vormundschaftsgericht eine Vakanz in der Betreuerbestellung zwischen der abgelaufenen einstweiligen Anordnung und einer für notwendig erachteten Verlängerung ein, steht dem Berufsbetreuer, der ohne wirksame Bestellung tätig gewesen ist, weder ein Ersatz der notwendigen Aufwendungen noch eine Vergütung zu, auch wenn das Vormundschaftsgericht durch nachfolgenden Beschluss sowohl die Betreuungsbedürftigkeit in dem bisherigen Umfang bejaht als auch die als Betreuer tätig gewordene Person erneut bestellt.«