Autor: Zahran |
Das Gesetz sieht in § 261 Abs. 1 FamFG vor, dass auch Dritte an dem Verfahren in Güterrechtssachen beteiligt sein können. Es handelt sich hier vor allem um die Fälle, in denen
![]() | der Zugewinnausgleich gegen die Erben des nach rechtskräftiger Scheidung oder Auflösung des gesetzlichen Güterstands verstorbenen Ausgleichspflichtigen geltend gemacht wird, |
![]() | der Ausgleichsanspruch nach § 1390 BGB gegen einen beschenkten Dritten gerichtet ist oder |
![]() | Streit zwischen dem überlebenden Ehegatten und einem Abkömmling bei fortgesetzter Gütergemeinschaft auftritt. |
Dritte sind schließlich auch bei einem Rückforderungsantrag nach §§ 1368, 1369 Abs. 3 BGB im Falle der Verfügung eines Ehegatten über das Vermögen als Ganzes beteiligt, da diese Verfahren ebenfalls § 261 Abs. 1 FamFG unterliegen.
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