Mandatssituation 4.10: Unterhalt der nicht verheirateten Mutter

Autor: Dimmler

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Der unverheiratete Roman Ritter begegnet im Urlaub der jungen Silvia Brandner. Silvia wird schwanger. Noch vor der Geburt des Kindes trennen sich Roman und Silvia. Silvia begehrt Unterhalt von Roman für sich wegen des 2024 geborenen Kindes Paloma.

Silvia hat vor der Geburt 2.000 Euro netto verdient, Roman verdient bereinigt 3.027 Euro. Roman zahlt den gesetzlich geschuldeten Kindesunterhalt.

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1. Anspruchsgrundlage

Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB

Der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter (und ggf. auch des nichtehelichen Vaters) richtet sich nach § 1615l BGB (Inverzugsetzung ist erforderlich! BGH, Beschl. v. 02.10.2013 - XII ZB 249/12, FamRZ 2013, 1958).

Dieser Anspruch wurde aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 28.02.2007 - 1 BvL 9/04 (1) (FamRZ 2007, 965) mit der Unterhaltsrechtsreform zum 01.01.2008 dem Anspruch einer verheirateten Mutter auf Betreuungsunterhalt gem. § 1570 BGB weitgehend gleichgestellt.

Der Pflichtige hat der nichtehelichen Mutter grundsätzlich für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren (§ 1615l Abs. 1 BGB). Darüber hinaus kann die Mutter nach § 1615l Abs. 2 Satz 1 BGB Unterhalt verlangen, soweit sie einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie dazu außerstande ist.