Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 22. März 2010 wird verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 FamGKG).
Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsbeschwerdegegnerin werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt (§ 81 FamFG).
Beschwerdewert: 350 €
I.
Die für den Rechtsbeschwerdeführer tätige Bezirksrevisorin wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem dieses die Vergütung für den - in einem Sorgerechtsverfahren für zwei minderjährige Geschwisterkinder bestellten - Verfahrensbeistand auf 700 € festgesetzt hat. Die Rechtsbeschwerde vertritt die Auffassung, dass die in § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG enthaltene Pauschalvergütung von 350 € nicht zwangsläufig mit der Anzahl der zu betreuenden Geschwister zu multiplizieren sei.
II.
Die vom Beschwerdegericht zugelassene und damit gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
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