Der von dem Antragsteller unter dem 28. November 2000 eingelegte Widerspruch gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 24. Oktober 2000 ist gemäß § 19 FGG als Beschwerde statthaft und zulässig. Ausweislich der Beschwerdebegründung vom 29. Dezember 2000 wendet sich der Antragsteller mit seinem Rechtsmittel ausschließlich gegen die Entscheidung über seinen Zwangsgeldantrag vom 14. April 2000, welcher zurückgewiesen worden ist.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|