I.
Die Beschwerde, die sich gegen den auf der Grundlage von § 888 erlassenen Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts richtet, ist gemäß § 793 ZPO zulässig (Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 888, Rz. 15).
Die Beschwerde ist dahin zu verstehen, dass sie sich allein gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hinsichtlich des Zwangsgeldes richtet. Zwar wird mit der Beschwerde auch gerügt, dass das Amtsgericht die beiden Antragsverfahren der Parteien nach § 888 ZPO miteinander verbunden hat. Gegen die Verbindung aber ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (Zöller/Greger, a.a.O., § 147, Rz. 9). Es ist deshalb und mit Rücksicht darauf, dass Beschwerde ausdrücklich nur gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 22.11.2006 erhoben worden ist, davon auszugehen, dass der Verbindungsbeschluss des Amtsgerichts nicht angefochten wird.
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