Im schriftlichen Vorverfahren gemäß § 276 ZPO hat das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) am 15.06.2000 ein Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO erlassen. Das Versäumnisurteil wurde dem Klägervertreter ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 04.07.2000 und dem Beklagten am 26.06.2000 unter der Anschrift X-Straße, 67227 Frankenthal (Pfalz) durch Niederlegung beim Amtsgericht Frankenthal zugestellt. Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 06.09.2000 Einspruch eingelegt. Zugleich hat er vorsorglich Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Amtsgericht Lampertheim, an das der Rechtsstreit zuständigkeitshalber verwiesen worden ist, hat durch Beschluß vom 06.02.2001 den Einspruch verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
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