Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht
OLG Hamm, Beschluss vom 19.01.2004 - Aktenzeichen 15 VA 4/03
DRsp Nr. 2004/5692
Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht
»1. Die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht ist als Akt der Rechtsprechung umfassend dem jeweils funktionell zuständigen Rechtspflegeorgan übertragen.2. Der Justizverwaltungsbehörde ist es deshalb verwehrt, die von einem Verfahrensbeteiligten wahrgenommene Akteneinsicht in einem Einzelfall unter dem Gesichtspunkt zu unterbinden, der Beteiligte mache von seiner Befugnis zur Akteneinsicht in rechtsmissbräuchlicher Weise Gebrauch.«