I.
Der Erblasser hatte zum Zeitpunkt seines Todes am 31.12.2000 seinen Wohnsitz in, .
Mit dem Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen vom 24.11.2000 (SächsJG), in Kraft seit dem 01.01.2001, wurden die Zuständigkeiten der Amtsgerichte dahingehend neu geschnitten, dass Ottendorf-Okrilla nunmehr zum Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichtes Kamenz gehört.
Mit Beschluss vom 05.03.2001 erklärte sich das Amtsgericht Dresden für unzuständig und legte die Sache gemäß § 5 FGG dem Oberlandesgericht Dresden zur Entscheidung vor.
II.
Die Vorlagevoraussetzungen gemäß § 5 FGG sind gegeben, da eine Ungewissheit über die örtliche Zuständigkeit der Gerichte gegeben ist und das Oberlandesgericht Dresden auch für die Landgerichtsbezirke Dresden und Bautzen das gemeinschaftliche obere Gericht ist im Sinne der genannten Vorschrift.
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