Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Mai 2011 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.000 €
I.
Die Beteiligten streiten über die Anpassung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Versorgung des Antragstellers (früherer Ehemann) bei der Antragsgegnerin, der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
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