Mit Beschluss vom 26.06.2007 hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Kosten des in diesem Verfahren tätigen Übersetzers auf dessen Antrag hin gemäß § 4 JVEG festgesetzt. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Staatskasse hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 17.07.2007 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der Vorlagebeschluss war insoweit abzuändern, als eine Vorlage an das Oberlandesgericht erfolgt ist, da für das Beschwerdeverfahren gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 JVEG das Landgericht Darmstadt zuständig ist.
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