Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ansbach vom 31.10.2012, Az.
Zuständig ist das Amtsgericht - Familiengericht - Ansbach.
1. Die gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Ansbach vom 31.10.2012.
Das Verfahren betrifft eine sonstige Familienstreitsache nach §§ 266 Abs. 1 Nr. 3, 112 Nr. 3, 113 Abs. 1 FamFG. Zuständig ist deshalb das Amtsgericht - Familiengericht - Ansbach.
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