I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland. Bei ihrer Eheschließung 1991 haben sie bestimmt, keinen gemeinsamen Ehenamen zu führen; der Beteiligte zu 1 führt den Familiennamen B., die Beteiligte zu 2 den Familiennamen R. Während eines Aufenthalts in den USA kam die gemeinsame Tochter 1996 in Tennessee zur Welt. Das dortige Metropolitan Health Department stellte am 10.6.1996 eine Geburtsurkunde aus, in dem das Kind mit dem Nachnamen "B.- R." eingetragen wurde. Am 15.7.1996 haben die Eltern das Kind beim Einwohnermeldeamt angemeldet, wo es seitdem seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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