BGH, vom 09.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 StR 388/06
LG Coburg, vom 23.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 KLs 5 Js 8094/02
Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde als unzulässig wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist; Anforderungen an die Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen
BVerfG, Beschluss vom 17.07.2007 - Aktenzeichen 2 BvR 1164/07
DRsp Nr. 2007/14525
Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde als unzulässig wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist; Anforderungen an die Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen
Die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit reicht zur Geltendmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht aus. Es ist vielmehr mitzuteilen, inwieweit Krankheit in verfahrensrelevanter Form Einfluss auf die Entschluss-, Urteils- und Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers genommen hat.
Normenkette:
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1 ;
Gründe:
Ein Grund zur Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2BVerfGG liegt nicht vor. Sie ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben wurde und der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG abzulehnen war.
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