Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 12. Oktober 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.
Verfahrenswert: 3.000 €
I.
Die 82 Jahre alte Betroffene leidet an Demenz, aufgrund derer sie nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Am 18. April 2006 errichtete sie eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht, durch die sie ihren Sohn R. bevollmächtigte, sie in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Die Vollmacht umfasste ausdrücklich auch die Berechtigung zu Schenkungen und zum Abschluss von Übergabeverträgen.
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