Im Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts des Antragstellers mit dem Kind X. hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluß eine Verfahrenspflegerin für das Kind bestellt. Hiergegen führt die Antragsgegnerin Beschwerde mit der Begründung, die Voraussetzungen dafür lägen nicht vor.
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