AG Hamm, vom 24.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 152/02
Zur Zulässigkeit einer Abänderungsklage nach Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren sowie zum Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten gegenüber minderjährigen Kindern aus erster Ehe bei alleiniger Haushaltsführung in der neuen Ehe
OLG Hamm, Urteil vom 28.11.2003 - Aktenzeichen 11 UF 72/03
DRsp Nr. 2004/2042
Zur Zulässigkeit einer Abänderungsklage nach Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren sowie zum Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten gegenüber minderjährigen Kindern aus erster Ehe bei alleiniger Haushaltsführung in der neuen Ehe
»1. Erfolgt eine Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren gem. §§ 645 ff., 655 ZPO, dann kann der Unterhaltspflichtige ohne Darlegung einer wesentlichen Änderung iSd § 323ZPO Abänderungsklage gem. §§ 654, 656ZPO erheben.2. Der Unterhaltsverpflichtete wird von seiner unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern aus erster Ehe nicht ohne weiteres dadurch frei, dass er in der neuen Ehe allein die Haushaltsführung übernehmen will.«