Entscheidungsgründe:
Auf die gemäß § 621 e ZPO zulässige Beschwerde der DRV ::: bleibt der Versorgungsausgleich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG in entsprechender Anwendung von § 628 ZPO ausgesetzt. Der Senat entscheidet ohne die in § 53 b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche Verhandlung. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden, der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt und eine Einigung nicht zu erwarten, sodass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. Keidel/Weber, FGG, 15. Aufl., § 53 b, Rz. 5).