I.
Die am 17.03.2003 (Bl. 50 d. A.) beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde der Kindesmutter vom 11.03.2003 (Bl. 50 bis 51 d. A.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 10.02.2003 (Bl. 43 d. A.) ist schon nicht zulässig.
Zwar ist hier das Rechtsmittel der Beschwerde grundsätzlich gemäß den §§ 621 Abs. 1 Nr. 1,
Denn das Rechtsgeschäft, das gemäß § 1643 Abs. 2 BGB der familiengerichtlichen Genehmigung bedurft hat, nämlich die am 30.04.2002 durch die sorgeberechtigte Kindesmutter für das Kind Maurice mit notarieller Urkunde (Bl. 2, 3 d. A.) vorgenommene Ausschlagung der Erbschaft nach dem am 16.01.2000 in T. verstorbenen J. C. (vgl. Sterbeurkunde vom 19.01.2000, Bl. 7 d. A.) gehört als die Vermögenssorge betreffend zu der in den §§ 1626 ff. BGB geregelten elterlichen Sorge.
Grundsätzlich ist die Kindesmutter zur Einlegung der Beschwerde gemäß § 20 Abs. 1 FGG in Verb. mit §
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