I. Die kraft Zulassung durch das Landgericht gemäß §§ 75 Satz 1, 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG statthafte sofortige weitere Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere durch den Freiburger Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 bis 5, Rechtsanwalt Mnnnn , form- und fristgerecht eingelegt worden. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1 brauchte die sofortige weitere Beschwerde nicht von einem beim Kammergericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt zu werden. § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG verlangt lediglich, dass die weitere Beschwerde von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss. Dies kann jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Anwalt sein (Keidel/Kuntze, FGG, 15. Aufl., § 29 Rn. 14 m.w.N.).
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|