Zur Prozessfähigkeit eines im Ausland lebenden ausländischen Kindes
OLG Hamm, Beschluss vom 12.04.2001 - Aktenzeichen 1 WF 49/01
DRsp Nr. 2002/6194
Zur Prozessfähigkeit eines im Ausland lebenden ausländischen Kindes
1. Die Prozessfähigkeit eines minderjährigen Kindes griechischer Staatsangehörigkeit, das in Griechenland lebt, bestimmt sich gemäß Art. 21EGBGB nach griechischem Recht.2. Eine (Unterhalts-)Klage vor einem deutschen Gericht ist mutwillig im Sinne des § 114ZPO, wenn die Frage der gesetzlichen Vertretung des klagenden Kindes hier nur durch ein kostenträchtiges Gutachten geklärt werden könnte und keine Umstände ersichtlich sind, warum das Kind nicht in seinem Heimatland klagt.