Der Antragsteller hat mit einem am 11. August 2000 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz die Änderung einer für seine minderjährige Tochter bestehenden Sorgerechtsregelung beantragt. Zugleich hat er die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt unter Beifügung des amtlichen Vordrucks über die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Belege waren dem Vordruck nicht beigefügt. Das Verfahren ist mit einem die Sorgerechtsregelung ändernden Beschluß vom 07. 11. 2000 abgeschlossen worden.
Mit Schriftsatz vom 29. November 2000 hat der Antragsteller Belege zu seiner Erklärung nachgereicht.
Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Prozeßkostenhilfeantrag zurückgewiesen, weil die Belege erst nach Beendigung des Verfahrens vorgelegt worden sind. Der Beschwerde hat es nicht abgeholfen mit der Begründung, daß die inzwischen eingereichten Belege nicht ausreichten.
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