Zur gesteigerten Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB
OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2001 - Aktenzeichen 13 UF 582/99
DRsp Nr. 2002/6204
Zur gesteigerten Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2BGB
1. Wer einem minderjährigen Kind zu Unterhalt verpflichtet ist, verstößt gegen die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB, wenn er mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit bei annähernd halbiertem Verdienst vereinbart, obwohl dafür keine überwiegend sachlichen Gründe sprechen und der Unterhaltspflichtige mit der Minderung seiner Leistungsfähigkeit gerechnet hat.2. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die nicht bei der Vereinbarung der Altersteilzeit vorgelegen haben sondern erst später eingetreten sind, können die Verringerung der Arbeitszeit nicht rechtfertigen.3. Der Unterhaltspflichtige ist in einem solchen Fall so zu behandeln, als beziehe er noch sein früheres Einkommen.