Mit Beschluss vom 23.08.2006 ist Rechtsanwalt A, O1, dem Antragsgegner im vorliegenden Verbundverfahren vom Amtsgericht Kirchhain zu den kostenrechtlichen Bedingungen des § 121 ZPO beigeordnet worden.
Mit Beschluss vom 13.10.2006 sind gemäß § 55 RVG seine Kosten auf 623,85 EUR festgesetzt worden; Fahrtkosten in Höhe von 15 EUR und Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 20 EUR sind vom Rechtspfleger abgesetzt worden.
Die hiergegen von Rechtsanwalt A gemäß § 56 RVG geführte Erinnerung hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 14.02.2007 (Bl. 83 ff. d.A.) als unbegründet zurückgewiesen. Zugleich hat es die Beschwerde zugelassen.
Die von Rechtsanwalt A eingelegte Beschwerde ist danach - unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes und der Frage, ob Beschwerde nicht gegen den Beschluss vom 23.08.2006 hätte geführt werden müssen - zulässig.
Sie ist in der Sache jedoch unbegründet.
Insoweit kann zunächst auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen werden.
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