Zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Sozialhilfeempfängers
OLG Köln, Beschluß vom 16.01.1995 - Aktenzeichen 14 WF 228/94
DRsp Nr. 1995/6638
Zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Sozialhilfeempfängers
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Sozialhilfeempfängers, der volle Zahlung an das Sozialamt verlangt, für die Zeit vor Klageeinreichung, die sich streitwerterhöhend auswirkt (§ 17 Abs. 4GKG) mutwillig im Sinne von § 114ZPO. Ein eigenes Interesse des Sozialhilfeempfängers ist insoweit nicht gegeben. Auch fehlt das schutzwürdige Interesse im Rahmen einer sog. gewillkürten Prozeßstandschaft. Dasselbe gilt für die Zeit zwischen Einreichung der Klage und Rechtshängigkeit. Was die Zeit ab Rechtshängigkeit anbelangt, so ist der Sozialhilfeempfänger für die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche uneingeschränkt aktivlegitimiert und prozeßführungsberechtigt. Die Ansprüche gehen erst mit der Gewährung der Sozialhilfe auf den Sozialhilfeträger über. Solange dies nicht geschehen ist, macht der Unterhaltsberechtigte ein eigenes Recht geltend. Ab Rechtshängigkeit der Unterhaltsklage kann sich gemäß § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO der erst danach eintretende gesetzliche Forderungsübergang entsprechend § 91BSHG nicht mehr auf die Aktivlegitimation des Unterhaltsberechtigten auswirken.