Zur Frage der rückwirkenden Anwendung der Änderungen des § 323 Abs. 3 S. 2 ZPO zum 01.07.1998
OLG Bamberg, Beschluss vom 31.10.2000 - Aktenzeichen 7 UF 79/00
DRsp Nr. 2002/6016
Zur Frage der rückwirkenden Anwendung der Änderungen des § 323 Abs. 3 S. 2 ZPO zum 01.07.1998
Die Änderung des § 323 Abs. 3 S. 2 ZPO zum 01.07.1998 ist nicht rückwirkend anwendbar, da § 323 Abs. 3ZPO in seiner alten Fassung das Vertrauen in den Bestand des rechtskräftigen Titels schützt.