A.
Der Kläger verlangt vom Beklagten Kindesunterhalt ab9/2005.
Der in 2/1999 geborene Kläger ist der Sohn des Beklagten, der die Vaterschaft anerkannt hat. Der Kläger lebt im Haushalt seiner Mutter. Ihm werden seit 1/2004 Unterhaltsvorschussleistungen gewährt.
Der Beklagte ist und war in der Vergangenheit arbeitslos. Seine Arbeitslosigkeit wurde durch ein Arbeitsverhältnis, das vom 2.1. bis zum 28.3.2006 dauerte, unterbrochen.
Das Amtsgericht hat dem Kläger nach teilweiser Klagerücknahme einen Kindesunterhalt ab 9/2005 in Höhe zwischen 153 EUR und 269 EUR monatlich auf der Grundlage fiktiver Arbeitseinkünfte des Beklagten zuerkannt.
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