Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der angefochtene Beschluss abgeändert:
Die aus der Staatskasse an die Antragstellervertreterin zu zahlende Vergütung wird auf 155,30 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 Satz 2 u. 3 RVG.
Die Beteiligten des Vergütungsfestsetzungsverfahren streiten im Beschwerdeverfahren über die Festsetzungsfähigkeit einer 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG - VV in einem Versorgungsausgleichsverfahren nach altem Recht. Das Versorgungsausgleichsverfahren endete ohne Durchführung eines Termins durch Beschluss im schriftlichen Wege.
Das Amtsgericht hat durch die Rechtspflegerin unter dem 23.11.2011 die Vergütung auf 155,30 € festgesetzt unter Absetzung der Terminsgebühr, da eine Verhandlung nicht stattgefunden habe.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht auf Beschwerde der Antragstellervertreterin die festzusetzende Vergütung auf 276,68 € festgesetzt unter Hinzurechnung der Terminsgebühr.
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