Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten hat Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Unrecht die Kosten des Klägers von 754,02 Euro, die sich ausschließlich auf das durch ihn während des Prozesses eingeholte Privatgutachten beziehen, als erstattungsfähige Kosten des Klägers angesehen.
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