AG Bernau, vom 13.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 66/07
Zur Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Einkommens bei PKH
OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.05.2007 - Aktenzeichen 10 WF 129/07
DRsp Nr. 2007/16070
Zur Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Einkommens bei PKH
Stromkosten zählen nicht zu den Unterkunftskosten wie die an den Vermieter zu zahlenden Neben- und Betriebskosten und bleiben bei der Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Einkommens unberücksichtigt, es sei denn, es wird mit Strom geheizt, § 115 Abs. 1 Satz 3Nr. 3ZPO. Kosten des Stellplatzes gehören nicht zu den Mietkosten und bleiben auch unberücksichtigt.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Im Hinblick auf ein einzusetzendes Einkommen der Antragstellerin von 58,65 EUR sind nach der Tabelle in § 115 Abs. 2ZPO monatliche Raten von 30 EUR festzusetzen.
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