LG Cottbus, vom 10.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 269/05
Zur Ermittlung der Höhe des Unterhaltsschadens bei Tötung des Unterhaltsschuldners in einem Verkehrsunfall
OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.03.2007 - Aktenzeichen 12 W 47/06
DRsp Nr. 2007/8527
Zur Ermittlung der Höhe des Unterhaltsschadens bei Tötung des Unterhaltsschuldners in einem Verkehrsunfall
Für die Ermittlung der Höhe des Unterhaltsschadens bei Tod des Unterhaltsschuldners infolge eines Unfalles ist eine Prognose erforderlich, wie sich die Unterhaltsbeziehung zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen bei Unterstellung seines Fortlebens nach dem Unfall entwickelt haben würden. In diese vorausschauende Betrachtung sind alle voraussehbaren Veränderungen der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten und der hypothetischen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen einzubeziehen. Diese Prognose orientiert sich am Maßstab des § 287ZPO, so dass eine auf Tatsachen gründende Abschätzung erfolgen kann. Zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse bei Gewerbetreibenden ist auf deren Einkommen der letzten 3 Jahre abzustellen.