I.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.10.2006 hat die Rechtspflegerin des Familiengerichts Ergänzungspflegschaft für das am ... 1999 geborene Kind angeordnet. Der Wirkungskreis umfasst "die Wahrnehmung und Vertretung des Kindes bei der Erbauseinandersetzung in der Nachlassangelegenheit nach dem verstorbenen Kindesvater A (geboren am ...1951 / verstorben am ...2006), insbesondere bei der Veräußerung vorhandenen Grundbesitzes (Erbnachweis: Erbschein vom 09.08.2006 des Nachlassgerichts Idstein, Az: 22 VI 115/06)."
Die Bestellung des Ergänzungspflegers hat das Familiengericht dem zuständigen Vormundschaftsgericht vorbehalten. Dieses hat unter dem 25. Oktober 2006 auf rechtliche Bedenken hingewiesen. Unter dem 06. November 2006 hat das Familiengericht den Wirkungskreis darauf hin wie folgt neu gefasst:
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