I.)
Die Beteiligte zu 2) wurde am 09.02.1987 als eheliche Tochter der Beteiligten zu 1) und deren damaligem Ehemann geboren. Letzterer ist 1995 verstorben. Die Beteiligte zu 1) hat 2002 erneut geheiratet, wobei ihr Geburtsname zum Ehenamen bestimmt wurde. Durch Erklärung vom 06.06.2002 haben die Eheleute der Beteiligten zu 2) ihren Ehenamen erteilt.
Das zuständige Familiengericht hat eine Ersetzung der Zustimmung des verstorbenen Kindesvaters zu der Einbenennung für nicht erforderlich gehalten. Der Standesbeamte hat Zweifel, ob ohne eine ersetzende Entscheidung des Familiengerichts die Einbenennung dem Geburtseintrag beigeschrieben werden kann. Er hat deshalb die Sache dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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