Zur Eintragung auch des nichtehelichen Vaters im Geburtenbuch
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.02.2001 - Aktenzeichen 20 W 456/94
DRsp Nr. 2002/6128
Zur Eintragung auch des nichtehelichen Vaters im Geburtenbuch
1. Zu den Eltern, die nach § 21 Abs. 1 Nr. 1PStG in das Geburtenbuch einzutragen (und nicht nur in Form eines Randvermerks aufzunehmen) sind, gehört nach der (hier) maßgeblichen Gesetzeslage des Jahres 1993 auch der nichteheliche Vater, der die Vaterschaft schon vor der Geburt des Kindes anerkannt hat.2. Soweit § 29 Abs. 1PStG in seiner damaligen Fassung vorgesehen hat, dass der Vater eines nichtehelichen Kindes (nur) am Rande des Geburtseintrages vermerkt wird, sobald seine Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist, handelt es sich nach der gesamten gesetzlichen Systematik der Personenstandsbücher um eine Eintragung, die nach der bereits erfolgten Beurkundung des Geburtsfalles erforderlich wird und systematisch nicht mehr zum Gegenstand des bereits abgeschlossenen Haupteintrags gemacht werden kann.
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