Die gemäß § Abs. Satz 2 zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Klägerin ist Prozesskostenhilfe in vollem Umfang, d. h. entsprechend dem Antrag, den sie zuletzt mit Schriftsatz vom 28.11.2006 angekündigt hat, zu bewilligen. Denn bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung (vgl. Zöller/Philippi, , 26. Aufl., § , Rz. 19; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Gutjahr, § 1, Rz. 254) ist davon auszugehen, dass die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung insgesamt hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § .
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|